Beim Erbbaurecht handelt es sich um ein sogenanntes "dingliches Recht", durch welches der Inhaber des Erbbaurechts berechtigt ist, ein Gebäude auf fremdem Grund zu erbauen. Das Erbbaurecht wird für gewöhnlich über eine Dauer von 99 Jahren bestellt und im Grundbuch eingetragen. Es kann sowohl vererbt als auch weiterverkauft werden, wobei dies, wie bei jedem anderen Grundstücksverkauf auch, durch einen Notar beurkundet werden muss. In diesem Fall wird zusätzlich zum eigentlichen Grundbuchblatt noch ein Erbbaugrundbuch angelegt.