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Effektivzins

Der Effektivzins beschreibt den tatsächlichen Zinssatz, den ein Kreditnehmer für einen Kredit zahlen muss. Während allerdings bei einem Kreditangebot in den meisten Fällen nur der Soll- oder Nominalzins genannt wird, gibt der Effektivzins die tatsächlich anfallenden Kosten für einen Kredit an. Die Höhe des effektiven Jahreszins richtet sich unmittelbar nach dem Leitzins der europäischen Zentralbank, bei dem es sich wiederum um den Effektivzins der Banken handelt, zu dem sich Banken bei der EZB Geld leihen können.

Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage war einst eine wichtige Säule bei der Unterstützung Bau- und Kaufwilliger. Bei ihr handelte es sich um eine Förderung zur Schaffung selbst genutzten Wohneigentums, durch welche Paare und Familien ermuntert werden sollten, sich ein Eigenheim zuzulegen. Die Eigenheimzulage wurde jedoch durch die große Koalition per Gesetz zum 01.01.2006 abgeschafft, weshalb sie seitdem nicht mehr gewährt wird.

Eigenkapital

Das Eigenkapital ist die Basis einer jeden Immobilienfinanzierung. Dieses sollte idealerweise so hoch wie möglich sein, denn je mehr Eigenkapital vorhanden ist, desto geringer fällt der Betrag aus, der in Form eines Kredits aufgenommen werden muss. Für den unvorhergesehenen Ernstfall sollte allerdings stets eine Reserve in Höhe von drei bis sechs Nettomonatsgehältern zurückbehalten werden.

Erbbaurecht

Beim Erbbaurecht handelt es sich um ein sogenanntes "dingliches Recht", durch welches der Inhaber des Erbbaurechts berechtigt ist, ein Gebäude auf fremdem Grund zu erbauen. Das Erbbaurecht wird für gewöhnlich über eine Dauer von 99 Jahren bestellt und im Grundbuch eingetragen. Es kann sowohl vererbt als auch weiterverkauft werden, wobei dies, wie bei jedem anderen Grundstücksverkauf auch, durch einen Notar beurkundet werden muss. In diesem Fall wird zusätzlich zum eigentlichen Grundbuchblatt noch ein Erbbaugrundbuch angelegt.

Errichtung des Bauwerkes

Sollte das vertraglich vereinbarte Objekt noch nicht vollständig fertiggestellt worden sein, so ist es erforderlich, detaillierte Pläne sowie eine ebenso detaillierte Baubeschreibung in den Vertrag aufzunehmen. Dabei kann es sich auch um einen Verweis auf eine notarielle Urkunde handeln. Änderungen bei der Bauausführung durch den Bauträger dürfen nur dann erfolgen, wenn diese dem Käufer zugemutet werden können. In Bauträgerverträgen ist stets ein Termin für die Fertigstellung aufzunehmen. Hierbei gilt es jedoch zwischen der bezugsfertigen und der vollständigen Fertigstellung zu unterscheiden. Wird dieser Termin durch den Bauträger überschritten, so hat der Käufer per Gesetz einen Anspruch auf Schadenersatz. Eine solche Vertragsstrafe beziehungsweise Entschädigung kann auch vertraglich vereinbart werden.

Ertragswert

Beim Ertragswert handelt es sich um eine Bemessungsgrundlage, auf welche etwa Behörden oder Finanzämter sowie Kreditgeber zurückgreifen. Er wird dazu verwendet, um beispielsweise die Rentabilität einer Liegenschaft, oder aber die Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu berechnen. Dem Ertragswert gegenüber steht der Sachwert.
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