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Energieausweis

Benötigen Sie einen Energieausweis?

Seit dem 01.05.2014 sind sowohl Eigentümer als auch Hausverwalter und Immobilienmakler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen, sobald sie eine Immobilie vermieten oder verkaufen möchten. Ab diesem Tag ist eine Novellierung der Energieeinsparverordnung in Kraft getreten, welche wichtige Veränderungen mit sich bringt und die sowohl Käufer als auch Verkäufer einer Immobilie kennen sollten.

 

Wird ein Heizkessel mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben, wie dies etwa bei einer Öl- oder Gasheizung der Fall ist, und wurde dieser nach dem 01.01.1985 eingebaut, so ist dieser spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren zu entfernen. Wurde dieser hingegen noch vor 1985 eingebaut, dann hätte er bis spätestens 2015 ausgetauscht werden müssen. Bei einem Brennwert- sowie einem Niedertemperaturkessel gibt es hingegen eine Ausnahme. Von dieser Verpflichtung befreit sind hingegen Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, sofern mindestens eine Wohneinheit ab dem 01.02.2002 selbst bewohnt wird. Sobald jedoch die Immobilie den Eigentümer wechselt, ist die neue Regelung wieder gültig, weshalb der Pflicht zum Austauschen des Heizkessels innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzukommen ist.

 

Erhöhung des Primärenergiebedarfs für Neubauten seit dem 01.01.2016 um 25 Prozent gestiegen

Im Falle einer Besichtigung einer Immobilie muss dem Interessenten ein Energieausweis vorgelegt werden. Auch in einer Immobilienanzeige sind einige Angaben zu machen. Hierbei handelt es sich um die Art des Energieausweises, also ob es sich um einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis handelt, den Wert des Energiebedarfs beziehungsweise des Energieverbrauchs der Immobilie, die Art der Heizung, das Baujahr der Immobilie und die Energieeffizienzklasse, sofern diese im Energieausweis aufgeführt sein sollte. Handelt es sich um ein öffentliches Gebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 250 Quadratmetern, so gilt eine Aushangpflicht. Gleiches gilt für private Gebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 500 Quadratmetern. Anhand von Stichproben werden immer wieder Energieausweise auf Korrektheit überprüft.

Darüber hinaus gibt es neue Kontrollsysteme für Inspektionsberichte von Klimaanlagen und der Primärenergiefaktor von Strom wurde im Jahr 2016 auf 1,8 erhöht. Des Weiteren gibt es eine neue Einteilung der Energieeffizienzklassen im Energieausweis von A+ bis H. Außerdem reicht ein Bandtacho lediglich noch von 0 bis >250 kWh je Quadratmeter und Jahr.

Für Bauherren, welche einen Bauantrag einreichen, eine Bauanzeige erstatten oder aber Baumaßnahmen durchführen, welche nicht genehmigungspflichtig sind, ist die EnEV 2014 verbindlich.

 

Diese Änderungen kommen bei einer Altbausanierung auf Sie zu

Zwar gibt es bei der Sanierung von Altbauten generell keine verschärften Anforderungen durch die EnEV 2014, welche zu beachten sind. Dennoch kommt auf viele Eigentümer die eine oder andere relevante Änderung zu, da es eine neue, präzisere Regelung gibt, wie die oberste Geschossdecke einer Bestandsimmobilie gedämmt werden muss. Zwar hat bereits seit 2011 eine Pflicht diesbezüglich bestanden, allerdings war damals noch nicht klar, welche Decken genau betroffen waren. Inzwischen wurde diese Frage jedoch eindeutig geklärt. So müssen inzwischen sämtliche Decken spätestens seit Ende 2015 gedämmt worden sein, welche den mittels DIN Normen festgelegten Mindestanforderungen an einen Wärmeschutz schlichtweg nicht mehr genügen.

 

Diese Änderungen gelten beim Verkauf einer Immobilie

Während der Energieausweis bei einer Wohnungsbesichtigung lediglich vorgelegt werden muss, ist dieser beim Verkauf einer Immobilie an den Käufer zu übergeben. Vor allem Verkäufer sollten wissen, dass einige Angaben aus dem Energieausweis bereits im Immobilieninserat, egal ob in einer Zeitung oder im Internet, zwingend angegeben werden müssen.

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