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Errichtung des Bauwerkes

Sollte das vertraglich vereinbarte Objekt noch nicht vollständig fertiggestellt worden sein, so ist es erforderlich, detaillierte Pläne sowie eine ebenso detaillierte Baubeschreibung in den Vertrag aufzunehmen. Dabei kann es sich auch um einen Verweis auf eine notarielle Urkunde handeln. Änderungen bei der Bauausführung durch den Bauträger dürfen nur dann erfolgen, wenn diese dem Käufer zugemutet werden können. In Bauträgerverträgen ist stets ein Termin für die Fertigstellung aufzunehmen. Hierbei gilt es jedoch zwischen der bezugsfertigen und der vollständigen Fertigstellung zu unterscheiden. Wird dieser Termin durch den Bauträger überschritten, so hat der Käufer per Gesetz einen Anspruch auf Schadenersatz. Eine solche Vertragsstrafe beziehungsweise Entschädigung kann auch vertraglich vereinbart werden.
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