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Baulastenverzeichnis

Im Baulastenverzeichnis, welches im Bauamt der jeweiligen Gemeinde hinterlegt ist, sind verschiedenste Baulasten eines Grundstücks notiert. Sobald eine Baulast im Baulastenverzeichnis vorgenommen wird, bedeutet dies für den Eigentümer des betreffenden Grundstücks eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Zwar handelt es sich bei der Baulast um eine freiwillige Begründung, jedoch ist es nicht möglich, dass diese vom Eigentümer des Grundstücks selbst wieder aufgehoben oder widerrufen werden kann. Dies ist einzig durch die zuständigen Baubehörde möglich. Um eine Baulast handelt es sich beispielsweise, wenn eine bestimmte Anzahl an Stellplätzen vorgewiesen werden muss. Sie ist auch erforderlich, wenn etwa ein Grundstück nur über ein weiteres Grundstück erschlossen werden kann.

Bebaubarkeit

Um auf einem Grundstück bauen zu können, ist generell immer eine Baugenehmigung erforderlich. Ist eine solche Genehmigung jedoch nicht vorgeschrieben oder nicht zwingend erforderlich, dann reicht es in der Regel bereits aus, wenn eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erteilt wurde, welche den Beginn des Bauvorhabens gemäß den Vorschriften erlaubt.

Bebauungsplan

In einem Bebauungsplan ist erkennbar, welche Anforderungen die Gemeinde an den Bauherren eines Grundstücks stellt. Darin wird beispielsweise geregelt, welche Form, Neigung oder Farbe das Dach haben darf. Auch Spielplätze und Stellflächen sind hier geregelt. Deshalb ist beim Kauf eines Grundstücks ein Blick in den Bebauungsplan zwingend erforderlich. Dieser kann in der Regel weder kopiert noch mitgenommen werden.

Belastung

Wer plant, ein Haus zu kaufen oder zu bauen, der sollte stets seine Finanzen fest im Blick haben. Die Belastung sollte maximal 40 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens betragen. Nicht regelmäßige Sondereinkommen, wie zum Beispiel Krankengeld oder Urlaubsgeld, sollten keinesfalls bei den Berechnungen berücksichtigt werden.

Beleihungsgrenze

Bei der Beleihungsgrenze handelt es sich um einen Wert, der auf Basis des Verkehrswertes einer Immobilie, von dem ein Sicherheitsabschlag des Kreditgebers abgezogen wird, errechnet wird. Hypothekenbanken vergeben häufig Kredite mit einer Beleihungsgrenze zwischen 60 und 80 Prozent, wohingegen die Grenze bei vielen Banken und Sparkassen bei 80 bis 90 Prozent liegen kann. Auch Bausparkassen veranschlagen häufig eine Beleihungsgrenze von 80 Prozent. Lebensversicherungen und zinsgünstige Kredite hingegen werden oftmals nur bis etwa 45 Prozent vergeben.

Beleihungswert

Mit dem Beleihungswert wird angegeben, wie hoch die Finanzierungsmittel des Kreditgebers für den Kauf oder Bau einer Immobilie ausfallen werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Bauwertes und des Bodenwertes. Die Differenz zwischen dem Beleihungswert und den Gesamtkosten muss durch Eigenkapital abgedeckt werden. Die Formel, nach welcher der Beleihungswert berechnet wird, ist je nach Kreditgeber verschieden.

Bereitstellungszinsen

Bereitstellungszinsen werden vom Kreditgeber immer dann berechnet, wenn es zwar zu einer Zusage für ein beantragtes Darlehen kam, die Auszahlung aber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, zwischen Zusage und Abruf also ein größerer Zeitraum liegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Teilkredit-Auszahlungen vereinbart wurden, die sich am Fortschritt der Baumaßnahmen orientieren. Ein Bereitstellungszins ist also eine Bankgebühr für den noch nicht abgerufenen Darlehensbetrag. Viele Kreditgeber gewähren aber einen bereitstellungszinsfreien Zeitraum von bis zu zwölf Monaten.

Bürgschaftssicherung

Bei einer Bürgschaft handelt es sich um die Absicherung eines Kredites durch einen Dritten. Der Bürge verpflichtet sich mittels eines Vertrags mit dem Käufer zur Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Eine Bürgschaft dient dem Gläubiger gegenüber als Sicherheit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung der Baumaßnahmen und der ebenfalls vollständigen Rückzahlung an den Gläubiger. Sobald die Voraussetzungen gemäß §3 MABV eingetreten sind, ist die Bürgschaft wieder zurückzugeben.
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