Auflassungvormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist vom Inhalt betrachtet sehr eng mit der Auflassung verbunden. Sie ist so etwas wie eine Eigentumsvormerkung. Hierbei wird der Käufer einer Immobilie vorläufig als neuer Eigentümer im Grundbuch vorgemerkt. Dadurch wird verhindert, dass der Verkäufer weitere Änderungen im Grundbuch veranlassen kann, wie etwa die Eintragung neuer Belastungen oder einen weiteren Verkauf.
Durch die Auflassungsvormerkung wird die eigentliche Auflassung und somit der Übergang des Eigentums angekündigt. Sobald der Notar die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen hat, wird er den Käufer darüber informieren, dass der Kaufpreis gezahlt werden kann.